Für das Seminar anmeldenDas Gesetz zur Förderung der elektronischen Verwaltung sowie zur Änderung weiterer Vorschriften (E-Government-Gesetz) regelt die elektronische Kommunikation mit der Verwaltung und ermöglicht Bund, Ländern und Kommunen, nutzerfreundliche und effiziente elektronische Verwaltungsdienste anzubieten.
Droht neben dem gläsernen Bürger auch der gläserne Mitarbeiter/die gläserne Mitarbeiterin durch verbesserte Möglichkeiten der Leistungs- und Verhaltenskontrolle? Denn Bürokratieabbau und Verwaltungsmodernisierung sind oft nur Synonyme für Arbeitsverdichtung und Aufgabenmehrung.
Welche (zusätzlichen) Herausforderungen und Auswirkungen bringt das Gesetz für die Beschäftigten in der Verwaltung und für Personalräte? Welche Gestaltungsnotwendigkeiten und -chancen gibt es? Welche Rolle, Aufgaben und Beteiligungsmöglichkeiten hat der Personalrat?
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Überblick: Gesetzliche Grundlagen, Rahmenbedingungen und Grundsätze des Datenschutzes zur Nutzbarkeit von E-Government-Angeboten
- Darstellung der Regelungen und Kernpunkte des E-Government-Gesetzes und Folgeregelungen in anderen Gesetzen
- Umsetzungsverpflichtungen der Bundes-/Landes-/Kommunalbehörden
- Regelungsanforderungen nach den Bundes-/Landesdatenschutzgesetzen
- Auswirkungen auf die Beschäftigten (z.B. auf die Arbeitsbedingungen/Tätigkeiten, auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz)
- Verhaltens- und Leistungskontrollen sowie Beweisverwertungsverbot
- Ziele, Beteiligungsrechte und Handlungsmöglichkeiten der Personalräte
- Eckpunkte einer Rahmendienstvereinbarung
Wichtige Hinweise zum Seminar | Teilnahmevoraussetzungen: Besuch des PR-Grundseminars
Dieses Seminar führen wir in Kooperation mit ver.di b+b durch. Die Durchführung und Rechnungsstellung erfolgt durch ver.di b+b. |
Zielgruppe/n | Mitglieder von Personalräten |
Freistellungsgrundlage | §54 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 (1,2) Bundespersonalvertretungsgesetz (54(1))
Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.
analog LPersVG (analog LPersVG) |
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AGB |
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