Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 BetrVG

Sachverständigentätigkeit nach § 80 Abs. 3 BetrVG

„Das können wir doch alleine“

„Da gibt’s doch genug Mustervereinbarungen im Netz oder bei anderen Betrieben“

„Das können wir uns finanziell nicht leisten“

All das sind Aussagen, die eine Interessenvertretung zu prüfen hat. Häufig gelingt es, nach entsprechender Diskussion und Aufklärung im Gremium und gegenüber dem.der Arbeitgeber*in, Sachverständige hinzuzuziehen, wie es im BetrVG heißt. Für andere Fälle ist am Ende des kurzen Texts der formale Weg beschrieben, wie im Konfliktfall vorzugehen ist.

Inhaltliche Argumente:

Das BetrVG  geht davon aus, dass im Interesse des Unternehmens und der Beschäftigten die Betriebsparteien u.a. bei möglichen Leistungs- und Verhaltenskontrollen durch IT-Systeme und bei Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie der Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage eine Regelung im Rahmen einer Betriebsvereinbarung treffen und der BR hier ein Mitbestimmungsrecht hat – der Arbeitgeber*in also ohne Zustimmung des BR nicht einseitig handeln kann. Die Situation und betriebliche Praxis von Arbeitszeitsystemen ist äußerst vielfältig und kann oft innerhalb einer Branche nicht einfach übernommen werden. Unternehmenskulturen, betriebliche Anforderungen, Interessen der Beschäftigten und Kundenwünsche lassen sich nicht über einen Kamm scheren sondern bedürfen einer genauen und betriebsspezifischen Regelung. In der Bundesrepublik ist es üblich, dass die Betriebsparteien „auf Augenhöhe“ verhandeln und der Gesetzgeber hat vielfältige Instrumente geschaffen, dazu gehören Information, Qualifikation und Beratung. Neben Seminaren, der Lektüre von Fachliteratur ist die Hinzuziehung von Sachverständigen ein probates Mittel, damit der BR „intellektuelle Waffengleichheit“ herstellen kann.

Wenn die Arbeitgeber*in die Notwendigkeit verneint, helfen häufig folgende Hinweise und Argumente:

Der Besuch von Seminaren ist teuer und kostet Arbeitszeit; die Übertragung von sog. „Mustervereinbarungen“ in die betriebliche Realität ist ressourcenaufwändig. In der Regel benutzt die Arbeitgeber*in juristischen Sachverstand und sollte eine inhaltliche Unterstützung bei solch komplexen Themen wie Arbeitszeitgestaltung dem BR auch zugestehen. Bei mitbestimmungsrelevanten Tatbeständen kommt eine Einigungsstelle in Betracht, deren Spruch zwingend ist und die in der Regel erhebliche Kosten verursacht. Demgegenüber gehört die BTQ zu den Beratungsunternehmen, deren Tagessätze weit unterhalb klassischer Unternehmensberatungsfirmen liegen.

Entscheidender Vorteil einer Beratung durch die Sachverständigen der BTQ ist deren Erfahrung und Sachkenntnis. Dazu gehört der ausgleichende Ansatz: Ziel ist es, die unterschiedlichen, oft auseinanderstrebenden Interessen unter einen Hut zu bringen – zugeschnitten auf die konkrete Situation, in der sich Unternehmen und Beschäftigte befinden. Dadurch werden bestehende Konflikte zwischen Arbeitgeber*in und BR entschärft und es kommt zu einer zügigen Verhandlungslösung.

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