Unser Standpunkt: Warum Regelungen schützen und der Betriebsrat ein Gewinn ist
Mitbestimmungsrechte ausschöpfen
Mitbestimmungsrechte ausschöpfen
Glückwunsch zur Wahl in den Betriebsrat! Betriebsräte wachen darüber, dass Unternehmen Gesetze, Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen einhalten. Sie sorgen für gute Arbeitsbedingungen, die richtige Eingruppierung und vieles mehr. Und doch steht der Betriebsrat auf der Beliebtheitsskala – zumindest beim Arbeitgeber – manchmal ganz unten. Wie das sein kann und was dagegen hilft, erklärt Technologieberater Arthur Groth.

»Eine Situation wie diese begegnet uns häufig in Beratungen: Die Beschäftigten sind von KI, etwa von den großen Sprachmodellen begeistert. Weil die KI lästige Aufgaben übernimmt und Luft schafft, um sich auf die wichtigen Dinge zu konzentrieren. Der Arbeitgeber ist auch entspannt. Man solle die KI gern nutzen, kommuniziert er im Unternehmen, aber aufpassen, keine firmeninternen Daten einzugeben.
Doch der Betriebsrat besteht auf sein Mitbestimmungsrecht, warnt vor Überwachung und Leistungskontrolle und pocht auf eine Regelung. Der Arbeitgeber hält das für überzogen und verweist auf die bisher gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit. Die Beschäftigten sind verärgert. Aus ihrer Sicht wirkt der Betriebsrat wie ein Bremsklotz, der sie daran hindert, mithilfe der KI mit ihrer Arbeit voranzukommen.
Ein Beispiel aus der Praxis
Warum der Betriebsrat im Interesse der Beschäftigten gut daran tut, eine Regelung zu treffen, zeigt das Beispiel aus unserer Beratungspraxis: Ein Unternehmen verfügt über keine IT- und keine KI-Rahmenvereinbarung. Kürzlich entschied die Geschäftsführung, eine bestimmte Produktpalette von Microsoft 365 einzusetzen.
Bei einem wöchentlichen Jour-Fixe präsentierte ein leitender Angestellter eine persönliche Auswertung. Die Software analysierte die Produktivität jedes einzelnen Beschäftigten: die Zahl der Kontakte, die Höhe der akquirierten Einnahmen, das Verhältnis von Zeitaufwand zu Ergebnis, Arbeitsabläufe etc. Eine Beschäftigte fiel besonders auf – ihre Produktivität lag hinter der ihrer Kolleg*innen. Der leitende Angestellte legte ihr nahe, entweder mehr Einsatz zu zeigen oder das Unternehmen zu verlassen.
Der Fall zeigt zunächst ein allgemeines IT-Problem: Schon normale Software kann Leistungs- und Verhaltensdaten sichtbar machen. KI verschärft dieses Problem zusätzlich, weil Auswertungen, Empfehlungen und Bewertungen automatisierter, schneller und intransparenter werden.
Die Belegschaft war konsterniert, dass so etwas passieren konnte. Die Betroffene fühlte sich bloßgestellt. Die Geschäftsführung wies die Verantwortung indes von sich. Der Angestellte habe aus Eigeninitiative gehandelt.
Verstoß gegen das Datenschutzgesetz
Hier spricht viel dafür, dass eine meldepflichtige Datenschutzverletzung vorliegt. Der Schutz personenbezogener Daten wurde verletzt. Nach Artikel 33 der Datenschutzgrundverordnung hat der Verantwortliche unverzüglich und möglichst binnen 72 Stunden, nachdem ihm die Verletzung bekannt wurde, diese der zuständigen Aufsichtsbehörde zu melden.
Mitbestimmung verletzt
Außerdem wurde das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats verletzt. Denn der Betriebsrat hat bei jeder technischen Einrichtung, die geeignet ist, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen, ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 Betriebsverfassungsgesetz. KI-Systeme fallen fast immer darunter: Sie verarbeiten Nutzungsdaten, protokollieren, werten aus, schlagen Entscheidungen vor, die direkt oder indirekt die Beschäftigten betreffen. Das gilt auch dann, wenn die großen Sprachmodelle nicht explizit zur Überwachung eingesetzt werden — die bloße Eignung dazu reicht aus.
Der Vorfall macht deutlich, dass der Betriebsrat besser eine Regelung mit dem Arbeitgeber trifft. Die BTQ Kassel empfiehlt Betriebsräten zuerst einen eigenen Entwurf für eine Betriebsvereinbarung zu formulieren. Arbeitgeber nehmen das Angebot oft an, so müssen sie selbst keine Ressourcen freimachen. Ein eigener Entwurf hat den Vorteil, schon die für den Betriebsrat wichtigen Punkte und Forderungen aufzunehmen und die Ziele deutlich zu machen.
Recht auf Sachverständige
Wer sicher ist im Umgang mit Betriebsvereinbarungen und IT-/KI-Rahmenvereinbarungen, braucht keine Unterstützung. Ansonsten kann man Sachverständige hinzuziehen. Das ermöglicht § 80 Abs. 3 Betriebsverfassungsgesetz: »Der Betriebsrat kann bei der Durchführung seiner Aufgaben nach näherer Vereinbarung mit dem Arbeitgeber Sachverständige hinzuziehen, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist. Muss der Betriebsrat zur Durchführung seiner Aufgaben die Einführung oder Anwendung von Künstlicher Intelligenz beurteilen, gilt insoweit die Hinzuziehung eines Sachverständigen als erforderlich. Gleiches gilt, wenn sich Arbeitgeber und Betriebsrat auf einen ständigen Sachverständigen in Angelegenheiten nach Satz 2 einigen.«
Besser maßgeschneidert
Ein Tipp: Nach Betriebsvereinbarungen im Internet zu recherchieren, bringt die ein oder andere Anregung. Allerdings kann es kontraproduktiv sein, Passagen oder komplette Betriebsvereinbarungen zu übernehmen. Denn Inhalt und Umfang sollten zum Unternehmen passen. Ein Software-Unternehmen mit tausenden von Beschäftigten braucht beispielsweise eine andere Regelungstiefe als ein mittlerer Handwerksbetrieb.
Mit einer Stimme sprechen
Unser Ziel als arbeitnehmer*innenorientierte Beratungsstelle ist es, eine tragfähige Lösung für Betriebsrat/Belegschaft und Unternehmen zu finden. Wir machen eine Bedarfsanalyse, beziehen die Unternehmenskultur mit ein, berücksichtigen bisherige Konfliktpunkte und die Art der Lösungsfindung. Mehr noch: Im Idealfall begleiten wir die Gremien längerfristig und erhalten einen umfassenderen Blick fürs Unternehmen. Wir versuchen auch die Vielstimmigkeit in einem Gremium zu orchestrieren, an welcher Stelle hat jemand Bedenken, wo will jemand vorpreschen, wie kann es gelingen, mit einer Stimme gegenüber dem Arbeitgeber aufzutreten.
Kontrolle ausschließen
Eine Betriebsvereinbarung darf sich nicht mit einem allgemeinen Verbot von Leistungs- und Verhaltenskontrolle begnügen. Sie muss konkret regeln, welche Daten verarbeitet werden, welche Auswertungen ausgeschlossen sind, wer Zugriff erhält, welche technischen Einstellungen vorzunehmen sind und wie Änderungen am System künftig mitbestimmt werden.
Die Machbarkeit wird von Arbeitgebern häufig bestritten. An der Stelle hilft es, ins Detail zu gehen. Beispielsweise ist es möglich, die technischen Einstellungen so vorzunehmen, dass der Copilot nicht nach dem Verhalten einzelner Beschäftigter während eines Meetings befragt werden kann. Ziel ist, die Technik so einzustellen, dass keine Rückschlüsse über Verhalten und Leistung möglich sind. Zusätzlich können Arbeitsanweisungen formuliert werden, um solche Analysen zu verbieten.
Zusammengefasst: Wo Technik Verhalten, Leistung, Arbeitszeit, Gesundheit oder Entgelt berührt, verfügt der Betriebsrat über die weitreichendsten Mitbestimmungsrechte. Diese sollte er konsequent wahrnehmen.
KI schafft Probleme
Künstliche Intelligenz erleichtert zwar Arbeit, verschärft jedoch Probleme und kreiert neue. Mal angenommen ein sozialer Träger arbeitet mit einer KI-Software. Die Beschäftigten lassen die KI Beratungsgespräche zusammenfassen, Fallberichte erstellen und Förderanträge korrigieren. Die KI analysiert Falldaten, schlägt Hilfsangebote aufgrund der Profile der Adressat*innen vor und füllt ALG-II-Anträge aus. Mit dem Ziel, die Beschäftigten von Büroarbeit zu entlasten und ihnen Zeit für die Arbeit mit Adressat*innen zu geben.
Erstes Problem: Die KI verarbeitet personenbezogene Daten. Ein weiteres: Die KI greift tief in das Leben der Menschen ein. Vielleicht schlägt sie Maßnahmen vor, die der Mensch – von der vermeintlichen Neutralität der Technik überzeugt – ohne Prüfung annimmt. Noch ein weiterer Grund, um sorgfältige Regelungen zu vereinbaren.
Sachkundig und selbstbewusst
Ja, KI kann Arbeit erleichtern. Sie beeinflusst allerdings auch, wer über Menschen entscheidet, welche Daten dabei genutzt werden und wie nachvollziehbar diese Entscheidungen bleiben. Genau deshalb ist Mitbestimmung kein Hindernis für Digitalisierung, sondern ihre demokratische Absicherung im Betrieb. Neue Betriebsräte sollten ihre Rechte deshalb nicht zögerlich, sondern früh, sachkundig und selbstbewusst wahrnehmen.«