Für das Seminar anmeldenDie durch die Corona-Pandemie bedingte Situation verändert derzeit alle Lebensbereiche. Durch die schnelle Umstellung nutzen viele Beschäftigte deshalb zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben unter den neuen Arbeitsbedingungen private mobile Endgeräte, die mit Datenschutzproblemen und damit verbundenen Haftungsfragen für die Beschäftigten verbunden sind. Niemand kann ausschließen, dass die Einführung oder Ausdehnung der bisherigen Nutzungspraxis neue Probleme mit sich bringt. Lange Konferenzen mit vielen Teilnehmenden können sehr anstrengen und setzen im Grunde Zugänge zu entsprechend ausgestatteten Konferenzräumen voraus. Auch birgt z.B. das lesen von E-Mails zu jeder Zeit weitere Gefahren für den Gesundheitsschutz.
Es gilt, als Personalrat auf die Veränderungen entsprechend zu reagieren. Hierzu ist es notwendig, die entsprechenden Regelungen zu treffen oder nachzubessern, welche für die Anwendung der Telearbeit, Mobiler Arbeit, Home-Office oder spezieller IT-Systeme erforderlich sind.
Dieses eintägige Seminar gibt einen Überblick über die aktuellen Fragen der Digitalisierung und benennt grundlegende Gestaltungsfelder und Regelungsbedarfe für Personalräte.
- Welche Auswirkungen hat die Umstellung der Arbeit auf die Arbeitsplätze und die Tätigkeit der Beschäftigten?
- Welche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten haben Personalräte?
- Welche Handlungsbedarfe ergeben sich daraus?
Das wollen wir in diesem Seminar klären.
Verweise | Flyer zum Download |
Zielgruppe/n | Mitglieder von Personalräten |
Freistellungsgrundlage | §54 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 (1,2) Bundespersonalvertretungsgesetz (54(1))
Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.
dem BPersVG vergleichbare Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG)
Bspw. nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BayPVG oder vergleichbare Gesetze anderer Länder. Die Kosten der Seminarteilnahme trägt der Arbeitgeber; Der Personalrat muß über die Teilnahme Beschluß fassen.
Der Seminarteilnehmer rechnet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Fahrtkosten direkt mit dem Arbeitgeber ab. Teilnahmegebühren sind zu Beginn des Seminars an den Veranstalter zu entrichten. Notwendige Hinweise werden dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung gegeben. Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG)
§ 40 Abs. 2 Hessisches Personalvertretungsgesetz (HPVG) |
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AGB |
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