Für das Seminar anmeldenIn vielen Bereichen des öffentlichen Dienstes sind bereits E-Government-Dienstleistungen abrufbar. Bürger können ihre Anliegen zunehmend über eine App oder das Internet abwickeln. Aber trotz Voranschreitens der Digitalisierung in der öffentlichen Verwaltung und der IT-Modernisierung fehlt es in den Verwaltungen an den erforderlichen Arbeitstechnologien und Arbeitsmitteln wie z.B. Smartphones oder Tablets. Viele Beschäftigte nutzen deshalb zur Erledigung ihrer Arbeitsaufgaben private Mobilgeräte. Datenschutzprobleme und damit verbundene Haftungsfragen für die Beschäftigten sind die Folge.
Welche Auswirkungen hat die Digitalisierung auf die Arbeitsplätze und die Tätigkeit der Beschäftigten? Welche Beteiligungs- und Gestaltungsmöglichkeiten haben Personalräte?
Die Seminarinhalte in Stichworten:
- Digitalisierung von Dienstleistungen und Tätigkeiten im öffentlichen Dienst - Folgen für die Beschäftigten
- Bring Your Own Device, Company-Owned, Personally Enabled: Begriffsklärungen
- Formen der privaten Technologienutzung und Vereinbarkeit mit IT-Richtlinien, IT-Sicherheit, Datenschutz in der Verwaltung
- Konsequenzen fehlender IT-Richtlinien und -Dienstvereinbarungen
- Digitaler Arbeits- und Gesundheitsschutz: Der Entgrenzung von Arbeits- und Privatleben entgegenwirken
- Haftung der Beschäftigten bei der Verletzung von Datenschutz- oder IT-Sicherheitsregeln
Zu den Themen "E-Government" und "Arbeitnehmerdatenschutz" gibt es Spezialseminare.
Verweise | Flyer zum Download |
Wichtige Hinweise zum Seminar | Eine Teilnahme ist nur nach vorheriger Kostenübernahmeerklärung des Arbeitgebers/der Dienststelle möglich.
Dieses Seminar führen wir in Kooperation mit ver.di b+b durch. Die Durchführung und Rechnungsstellung erfolgt durch ver.di b+b. |
Zielgruppe/n | Mitglieder von Personalräten |
Freistellungsgrundlage | §54 Absatz 1 in Verbindung mit § 46 (1,2) Bundespersonalvertretungsgesetz (54(1))
Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.
dem BPersVG vergleichbare Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG)
Bspw. nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BayPVG oder vergleichbare Gesetze anderer Länder. Die Kosten der Seminarteilnahme trägt der Arbeitgeber; Der Personalrat muß über die Teilnahme Beschluß fassen.
Der Seminarteilnehmer rechnet die Kosten für Unterkunft und Verpflegung und die Fahrtkosten direkt mit dem Arbeitgeber ab. Teilnahmegebühren sind zu Beginn des Seminars an den Veranstalter zu entrichten. Notwendige Hinweise werden dem Teilnehmer mit der Anmeldebestätigung gegeben. |
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AGB |
Format: PDF |
Größe: 35 KB |
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