Für das Seminar anmeldenKostenlose Online-Veranstaltung– mit Tanja Carstensen (TU Chemnitz), am 03. September 2024 von 14.00 bis 15.30 Uhr im Rahmen von KI Konkret – der KI-Veranstaltungsreihe des TBS-Netzes
Sogenannte Künstliche Intelligenz verändert die Arbeitswelt, seien es automatische Entscheidungssysteme oder generative Verfahren wie ChatGPT. Mehr und mehr Tätigkeiten werden an technische Systeme übergeben. Dabei ist bekannt: Sprachmodelle wie ChatGPT basieren nicht auf "Fakten", sondern auf Wahrscheinlichkeiten. In der Praxis bedeutet das, dass manch eine Gesichtserkennungssoftware nur weiße Menschen erkennt und Bewerbungssoftware Bewerber*innen Charaktereigenschaften zuschreibt, abhängig davon, ob sie vor einem Bücherregal sitzen, ein Kopftuch oder eine Brille tragen. Zwar wird mittlerweile – zum Teil – versucht, diese Fehlleistungen zu beheben. Oft sind die Systeme aber so intransparent, dass die Fehler nicht auffallen. Die Ergebnisse von KI-Systemen wirken zunächst plausibel und objektiv – sie sind schließlich von einem vermeintlich technisch-akkuraten System erzeugt worden. So einfach ist es aber leider nicht. Es zählt eher: Garbage in, Garbage out (Müll rein, Müll raus). Ein menschengemachtes System, das mit historischen Daten gefüttert ist, kommt nicht herum, menschengemachte Probleme zu reproduzieren.
Immer häufiger müssen betriebliche Interessenvertretungen sich mit der Einführung von KI-Systemen auseinandersetzen und die Gestaltung Guter Arbeit unter neuen Vorzeichen aushandeln. Dazu gehört auch, das Diskriminierungspotenzial durch diese technischen Systeme mitzudenken. In der Veranstaltung wollen wir mit Tanja Carstensen (TU Chemnitz) den Fragen nachgehen, wie es überhaupt zu einer Diskriminierung durch technische Systeme kommen kann, welche Diskriminierungsmechanismen bereits bekannt sind und welche Folgen dies für uns und unsere Kolleg*innen im betrieblichen Alltag haben kann. Im Rahmen der Veranstaltung wollen wir gemeinsam diskutieren, wie Betriebsrät*innen diesen Entwicklungen begegnen können.
Wichtige Hinweise zum Seminar | Es wird ausreichend Zeit für Nachfragen, Diskussionen und Statements geben. Abschließend stellt die BTQ kurz ihre KI-Projekte (ZuKiPro und WIN:A) vor. |
Zielgruppe/n | Mitglieder von Betriebsräten Mitglieder von Personalräten Mitglieder von Mitarbeitervertretungen Schwerbehindertenvertretungen JAV-Mitglieder
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Freistellungsgrundlage | § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG 37(6)
Nach § 37 (6) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-Mitglieds oder mehrerer BR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 BPersVG 54(1)
Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.
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