Für das Seminar anmeldenKostenlose Online Veranstaltung am 12. April 2023 von 15.00 – 16.30 Uhr im Rahmen von KI konkret - der KI-Veranstaltungsreihe des tbs Netzes
ChatGPT macht Furore. Eine KI-Software, die in Sekundenschnelle Texte produziert. Doch nach dem ersten Hype folgte die Ernüchterung: Wie lässt sich feststellen, ob Bücher, Hausarbeiten oder Artikel aus der KI-Schreibstube stammen? Verbieten oder erlauben? Und wie unterscheidet sich menschliche Leistung von KI?
In Betrieben und Verwaltungen sind Software-Anwendungen schon lange verbreitet. Und es ist immer undurchsichtiger, wo KI drinsteckt und wie Belegschaften und Interessenvertretungen KI erkennen können.
KI ist beides – voller Potenzial und voller Risiko. KI-Systeme haben sensorische Fähigkeiten – und die sind besser als die menschlichen. Maschinen lernen dazu und verändern sich fortlaufend. Sie beschleunigen Prozesse und analysieren Daten in einem Tempo, bei dem Menschen nicht mithalten können.
Das kann beängstigend sein. Wer nicht weiß, wie KI-Systeme funktionieren und wo sie eingesetzt sind, begegnet ihnen womöglich mit Abwehr. Umso wichtiger ist es, KI-Systeme in Betrieben und Verwaltungen zu regeln. Was darf die Maschine entscheiden und was nicht? Welcher Ethik folgt KI? Wer haftet für die Folgen?
Diesen Fragen widmet sich Lothar Schröder. Er ist Mitautor des –»Praxishandbuchs Künstliche Intelligenz–« und wird über seinen Ansatz –»KI-Lagom–« berichten, Prüffragen und Handlungsanleitungen vorstellen und über die Möglichkeiten sprechen, KI im Betrieb zu regeln. Schröder war Mitglied des ver.di-Bundesvorstandes und der Enquetekommissionen des Deutschen Bundestages zur künstlichen Intelligenz.
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Es ist ausreichend Zeit zum Nachfragen und Diskutieren. Im Anschluss an die Debatte stellt die BTQ ihre KI-Projekte (KomKI, WINA und ZuKIPro) vor.
Im Gespräch mit:
- Lothar Schröder – Mitautor des –»Praxishandbuchs Künstliche Intelligenz–« und ehemaliges Mitglied des ver.di-Bundesvorstandes und der Enquetekommissionen des Deutschen Bundestages zur künstlichen Intelligenz
- Walter Lochmann - Projektleiter Künstliche Intelligenz der BTQ Kassel
- Carola Köppel – Moderation, Technologieberaterin der BTQ Kassel im KI-Projekt WIN:A
Wichtige Hinweise zum Seminar | Kostenlose Online Veranstaltung am 12. April 2023 von 15.00 - 16.30 Uhr im Rahmen von KI konkret - der KI-Veranstaltungsreihe des tbs Netzes |
Zielgruppe/n | Mitglieder von Betriebsräten Mitglieder von Personalräten Mitglieder von Mitarbeitervertretungen Schwerbehindertenvertretungen JAV-Mitglieder Arbeitnehmer*innen / Projektpartner*innen WIN:A und KomKI |
Freistellungsgrundlage | § 37 Abs. 6 in Verbindung mit § 40 Abs. 1 BetrVG 37(6)
Nach § 37 (6) BetrVG besteht für Betriebsratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-Mitglieds oder mehrerer BR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
§ 54 Abs. 1 in Verbindung mit § 46 BPersVG 54(1)
Nach § 54 (1) BPersVG besteht für Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier trägt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten für Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grundsätzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erfüllung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare für die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grundsätzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt für Betriebsräte die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Berücksichtigung der konkreten Verhältnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenwärtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen kann. Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss über die erforderlichen Schulungsmaßnahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Maßnahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsmaßnahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten berücksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine frühzeitige Planung von Schulungsmaßnahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es für das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.
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AGB |
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