Freistellungsgrundlage | ?37 Absatz 6 in Verbindung mit ? 40 Betriebsverfassungsgesetz (37(6))
Nach ? 37 (6) BetrVG besteht f?r Betriebsratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier tr?gt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten f?r Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grunds?tzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erf?llung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Betriebsrat entscheidet, ob die Teilnahme eines BR-Mitglieds oder mehrerer BR-Mitglieder an einem dieser Seminare f?r die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grunds?tzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt f?r Betriebsr?te die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Ber?cksichtigung der konkreten Verh?ltnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenw?rtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erf?llen kann. F?r die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss ?ber die erforderlichen Schulungsma?nahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Betriebsrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Ma?nahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsma?nahme muss der Betriebsrat betriebliche Notwendigkeiten ber?cksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine fr?hzeitige Planung von Schulungsma?nahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
?46 Absatz 6 in Verbindung mit ? 44 Abs. 1 Bundespersonalvertretungsgesetz (46(6))
Nach ? 46 (6) BPersVG besteht f?r Personalratsmitglieder ein zeitlich unbegrenzter Anspruch auf Schulungs- und Bildungsveranstaltungen, die erforderliche Kenntnisse vermitteln.
Hier tr?gt der Arbeitgeber alle Kosten: die Seminarkosten sowie die Kosten f?r Unterbringung und Verpflegung, die Reisekosten sowie die Fortzahlung des Arbeitsentgeltes.
Grunds?tzlich hat dieser Anspruch zur sach- und fachgerechten Erf?llung der Aufgaben der gesetzlichen Interessenvertretung Vorrang und muss konsequent umgesetzt werden.
Entscheidung
Der Personalrat entscheidet, ob die Teilnahme eines PR-Mitglieds oder mehrerer PR-Mitglieder an einem dieser Seminare f?r die Arbeit des Gremiums erforderlich ist. Seminare, die Grundkenntnisse auf den Gebieten der Betriebsverfassung, der Personalvertretung, des Arbeits- und Arbeitsschutzrechts sowie der Arbeitssicherheit vermitteln, sind grunds?tzlich erforderlich. Ebenso sind Seminare mit vertiefenden Kenntnissen oder Spezialwissen erforderlich, wenn diese einen konkreten Bezug zu den Aufgaben der Interessenvertretungen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegt f?r Betriebsr?te die Erforderlichkeit dann vor, wenn die Kenntnisse unter Ber?cksichtigung der konkreten Verh?ltnisse im Betrieb notwendig sind, damit der Betriebsrat seine gegenw?rtigen oder in naher Zukunft anstehenden Aufgaben sach- und fachgerecht erf?llen kann. F?r die Frage der Erforderlichkeit kommt es ggf. auch darauf an, welche Aufgaben ein Mitglied innerhalb des Gremiums wahrzunehmen hat. Es kann sich dabei sowohl um Grundkenntnisse als auch um so genannte Spezialkenntnisse handeln, wie z. B. wirtschaftliche, tarifliche oder technische Kenntnisse.
Verfahren
Es ist notwendig, einen rechtswirksamen Beschluss ?ber die erforderlichen Schulungsma?nahmen zu fassen. Dieses muss in einer Sitzung des Gremiums innerhalb eines eigenen Tagesordnungspunktes geschehen. Der Personalrat entscheidet dabei, welches bzw. wie viele Mitglieder des Gremiums an welchen Ma?nahmen teilnehmen. Der Beschluss ist dem Arbeitgeber bzw. der Dienststelle mitzuteilen. Hinsichtlich der zeitlichen Lage der Schulungsma?nahme muss der Personalrat betriebliche Notwendigkeiten ber?cksichtigen. Es empfiehlt sich daher eine fr?hzeitige Planung von Schulungsma?nahmen, damit innerbetriebliche Planungen dem Besuch nicht entgegenstehen.
Neben dem Entsendungsbeschluss des Personalrats bedarf es f?r das Personalratsmitglied noch einer Freistellung durch die Dienststelle.
dem BPersVG vergleichbare Regelungen der Landespersonalvertretungsgesetze (LPersVG)
Bspw. nach Art. 46 Abs. 5 BayPVG in Verbindung mit Art. 44 Abs. 1 BayPVG oder vergleichbare Gesetze anderer L?nder. Die Kosten der Seminarteilnahme tr?gt der Arbeitgeber; Der Personalrat mu? ?ber die Teilnahme Beschlu? fassen.
Der Seminarteilnehmer rechnet die Kosten f?r Unterkunft und Verpflegung und die Fahrtkosten direkt mit dem Arbeitgeber ab. Teilnahmegeb?hren sind zu Beginn des Seminars an den Veranstalter zu entrichten. Notwendige Hinweise werden dem Teilnehmer mit der Anmeldebest?tigung gegeben. |