Grundsätzliches zur Beratung
Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG: Expertise für eine starke Mitbestimmung
Sachverständige nach § 80 Abs. 3 BetrVG: Expertise für eine starke Mitbestimmung
„Das können wir doch alleine“,
„Da gibt’s doch genug Mustervereinbarungen im Netz oder bei anderen Betrieben“
„Das können wir uns finanziell nicht leisten“
All das sind Aussagen, die eine Interessenvertretung zu prüfen hat. Häufig gelingt es, nach entsprechender Diskussion und Aufklärung im Gremium und gegenüber dem.der Arbeitgeber.in, Sachverständige hinzuzuziehen, wie es im BetrVG heißt. Für andere Fälle ist am Ende des kurzen Texts der formale Weg beschrieben, wie im Konfliktfall vorzugehen ist.
Komplexe Themen erfordern fundiertes Wissen
Betriebs- und Personalräte stehen vor der Herausforderung, fundierte Entscheidungen in zunehmend komplexen Fragestellungen zu treffen – sei es bei Arbeitszeitmodellen, IT-gestützten Leistungskontrollen oder neuen Technologien im Betrieb. Das Betriebsverfassungsgesetz (§ 80 Abs. 3 BetrVG) gibt Ihnen das Recht, externe Sachverständige hinzuzuziehen, wenn dies für die ordnungsgemäße Wahrnehmung Ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Kosten trägt dabei die Arbeitgeber*in.
➡️ Nutzen Sie Ihr Recht auf externe Beratung – für eine starke und souveräne Mitbestimmung!